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   BGH, 24.02.1983 - VII ZR 87/82   

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https://dejure.org/1983,1189
BGH, 24.02.1983 - VII ZR 87/82 (https://dejure.org/1983,1189)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1983 - VII ZR 87/82 (https://dejure.org/1983,1189)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1983 - VII ZR 87/82 (https://dejure.org/1983,1189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bauaufsicht für den Neubau eines Amtsgerichts - Vergütung für eine Bauführung durch den Einsatz von Architekten - Aufspaltung einer Regelgebühr in Gewinn und Aufwendungsersatz - Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 87, 43
  • NJW 1983, 1556
  • MDR 1983, 572
  • BauR 1983, 277
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.10.1972 - VII ZR 51/72

    Anspruch auf Restwerklohn; Bau einer Versickerungsanlage; Streit um die Höhe

    Auszug aus BGH, 24.02.1983 - VII ZR 87/82
    Wann das im einzelnen der Fall ist, muß freilich, wie der Senat bereits aus früherem Anlaß entschieden hat (BGHZ 59, 328, 330), nach Sinn und Zweck der für das jeweilige Rechtsverhältnis geltenden Normen beurteilt werden.

    Mit diesem Rechtsgedanken wäre es - wie im Falle BGHZ 59, 328 - unvereinbar, wenn die Erstattungspflicht des Auftraggebers allein davon abhinge, ob die örtliche Bauaufsicht - etwa bei einem "Einmannbüro" - von dem Architekten persönlich oder - bei einem größeren Büro - von einem dort angestellten Architekten ausgeführt wird.

  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

    Auszug aus BGH, 24.02.1983 - VII ZR 87/82
    Ferner wird dem Geschäftsführer ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 BGB als Aufwendungsersatz die übliche Vergütung zugebilligt, wenn die Geschäftsführung in seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit fällt, weil er im Gegensatz zum Beauftragten nicht unentgeltlich tätig wird (BGHZ 65, 384, 390; 69, 34, 36; Senatsurteil NJW 1971, 609, 612, insoweit in BGHZ 55, 128 nicht abgedruckt).
  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

    Auszug aus BGH, 24.02.1983 - VII ZR 87/82
    Ferner wird dem Geschäftsführer ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 BGB als Aufwendungsersatz die übliche Vergütung zugebilligt, wenn die Geschäftsführung in seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit fällt, weil er im Gegensatz zum Beauftragten nicht unentgeltlich tätig wird (BGHZ 65, 384, 390; 69, 34, 36; Senatsurteil NJW 1971, 609, 612, insoweit in BGHZ 55, 128 nicht abgedruckt).
  • BGH, 29.04.1977 - V ZR 236/74

    Vertrauen auf das Zustandekommen eines Kaufvertrages über ein Grundstück;

    Auszug aus BGH, 24.02.1983 - VII ZR 87/82
    Ferner wird dem Geschäftsführer ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 BGB als Aufwendungsersatz die übliche Vergütung zugebilligt, wenn die Geschäftsführung in seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit fällt, weil er im Gegensatz zum Beauftragten nicht unentgeltlich tätig wird (BGHZ 65, 384, 390; 69, 34, 36; Senatsurteil NJW 1971, 609, 612, insoweit in BGHZ 55, 128 nicht abgedruckt).
  • OLG Hamm, 06.04.1979 - 6 U 143/77
    Auszug aus BGH, 24.02.1983 - VII ZR 87/82
    Das Oberlandesgericht Hamm hat schließlich die mit der Regelgebühr abgegoltenen Aufwendungen auf 70 % geschätzt (BauR 1980, 87, 89) und sich zur Begründung auf Roth/Gaber/Hartmann (Kommentar zum Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, 11. Aufl., Anm. 9, S. 370 ff), Fabricius/v. Nordenflycht/Bindhardt (Kommentar zur GOA, 8. Aufl., § 10 Anm. 6) sowie auf Trapp (BauR 1978, 250 ff) berufen.
  • BGH, 30.01.1969 - VII ZR 117/66

    Übertragung von Planung, Oberleitung und Bauführung nach Gewinn eines

    Auszug aus BGH, 24.02.1983 - VII ZR 87/82
    Immerhin hat er schon ausgesprochen, daß der Architekt die ihm erwachsenen Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA dann einseitig in Rechnung stellen könne, wenn sie von der Gebühr für die örtliche Bauaufsicht nicht gedeckt werden, und damit nur auf den Wortlaut dieser Bestimmung abgehoben (Senatsurteil vom 30. Januar 1969 - VII ZR 117/66 [S. 14] = Der Architekt 1969, 400).
  • BGH, 19.06.1975 - VII ZR 70/73

    Anspruch auf den Ersatz erhöhter Aufwendungen bei der Bauführung - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 24.02.1983 - VII ZR 87/82
    Sein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen sei demgemäß begründet, wenn er im einzelnen vortrage und notfalls beweise, wen er - entweder ausschließlich oder in welchem Umfange sonst - während welcher Zeiträume für die örtliche Bauaufsicht eingesetzt habe und daß die Löhne oder Gehälter seiner Mitarbeiter die Gebühr für die Bauführung übertroffen hätten (Urteil vom 19. Juni 1975 - VII ZR 70/73 = Schäfer/Finnern Z 3.014 Bl. 3, 5).
  • BGH, 10.05.2007 - VII ZR 288/05

    Umfang der Schriftformvereinbarung in einem Architektenvertrag; Anforderungen an

    aa) Zu ihrer gegenteiligen Ansicht beziehen sich das Berufungsgericht und ein Teil der Literatur (Osenbrück, RBBau, Erläuterungen der Richtlinien und Muster zur Vertragsgestaltung mit freiberuflich Tätigen am Beispiel des Vertragsmusters Technische Ausrüstung, 4. Aufl., S. 368; Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 616) zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA (Urteil vom 24. Februar 1983 - VII ZR 87/82, BGHZ 87, 43, 46 f.).
  • OLG München, 05.07.2010 - 21 U 1843/10

    Erbschaftskauf: Auskunftsanspruch des Erwerbers eines Erbanteils bei Erlangung

    Andererseits kann die ihren Erbanteil übertragende Miterbin ihr Vorkaufsrecht entsprechend dem Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts, das Eindringen Dritter in die Gesamthandsgemeinschaft zu verhindern (BGH NJW 1983, 1556), nicht mehr ausüben.

    Das Vorkaufsrecht soll nämlich den Miterben die Möglichkeit geben, das Eindringen unerwünschter Dritter und eine Überfremdung der Erbengemeinschaft sowie eine Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung zu verhindern, um insbesondere auch den Fortbestand oder Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht vom Willen eines Nichterben abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 09.02.1983, NJW 1983, 1556).

  • OLG Brandenburg, 16.12.1999 - 12 U 34/99

    Ansprüche des Architekten bei Bauzeitüberschreitung

    Mehraufwendungen kann der Architekt erstattet verlangen, wenn und soweit diese Aufwendungen die Gebühr übersteigen, also auch den Gewinn aufgezehrt haben (vgl. BGH BauR 1983, 277, 278).
  • OLG Naumburg, 02.09.2003 - 11 U 91/02

    Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen bei Erhaltungs- und

    Allein hierdurch wird bestimmt, ob der Beklagte den Einsatz seiner Arbeitskraft finanziell abgegolten erhält (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983, VII ZR 87/82 = BGHZ 87, 43-52 m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1988 - VII ZR 179/87

    Abrechnung des Architekten nach Kündigung des Vertrages

    Zu diesen Aufwendungen zählen u.a. die Vergütung für Hilfskräfte, die für die örtliche Bauaufsicht eingesetzt worden sind (BGHZ 87, 43, 49) [BGH 24.02.1983 - VII ZR 87/82].
  • BGH, 23.11.1989 - VII ZR 237/88

    Verstoß gegen die Höchstpreisvorschriften der Gebührenordnung für Architekten

    Der Senat hat bereits entschieden, daß Mehraufwendungen nur erstattet werden können, wenn und soweit diese Aufwendungen die Gebühr nach § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA übersteigen, also auch den Gewinn aufgezehrt haben (BGHZ 87, 43, 46) [BGH 24.02.1983 - VII ZR 87/82].
  • LG Düsseldorf, 07.05.2002 - 10 O 236/00

    Vergütungsanspruch eines Architekten wegen verlängerten Bauzeit auf Grund eines

    Die Rechtsprechung, wonach ein zusätzlicher Anspruch auf Vergütung bei Bauzeitverlängerung nur dann besteht, wenn das vereinbarte Honorar (einschließlich Gewinnanteil) den Gesamtaufwand nicht abdeckt (BGH NJW-RR 1990, 278; BGH NJW 1983, 1556, 1557 f.) betraf andere Vorschriften und ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
  • BGH, 06.10.1983 - I ZR 132/81

    Ausschluss oder Beschränkung der gesetzliche Haftung nach §§ 412, 413, 429 ff

    Verordnungsermächtigung">412, 413 HGB nur noch dann, wenn und soweit der Spediteur das Gut mit eigenen Kfz im Güterfernverkehr befördert (BGHZ 87, 47 [BGH 24.02.1983 - VII ZR 87/82] = VersR 83, 482 (483).
  • BGH, 14.11.1991 - VII ZR 32/90

    Aufwendungsersatzanspruch des Architekten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Architekt gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA Aufwendungen von den Bauherren erstattet verlangen, die ihm, ohne daß er es zu vertreten hat, entstanden sind, soweit seine Aufwendungen sein Honorar einschließlich des Gewinnanteils übersteigen (Senatsurteile, BGHZ 87, 43, 46 [BGH 24.02.1983 - VII ZR 87/82]; vom 7. Juli 1988 aaO).
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